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Wie haften Entscheidungsträger?

Der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand bzw. Aufsichtsrat einer AG oder beispielsweise auch die Mitglieder der Führungs- und Aufsichtsgremien einer Genossenschaft haften nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen für Vermögenseinbußen des Unternehmens und außenstehender Dritter.

So verlangen das Aktien-Gesetz oder das GmbH-Gesetz, dass der jeweilige Unternehmensleiter bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen (und gewissenhaften) Geschäftsmannes anzuwenden hat. Wird diese Sorgfaltspflicht verletzt, so kann ein Mitglied der vorgenannten Führungs- und Aufsichtsgremien für die entstandenen Vermögenseinbußen persönlich, unbeschränkt und mit seinem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Da hierbei auch Ersatzansprüche in Millionenhöhe nicht auszuschließen sind, führt dies zu einer ernsthaften Bedrohung der jeweiligen persönlichen Existenz.

Bei der Haftung von Organmitgliedern wird nach Außen- und Innenhaftung unterschieden:

  • Außenhaftung
    Haftung des Unternehmensleiters gegenüber Dritten (z.B. Kunden, Lieferanten, Banken oder andere Gläubiger der Gesellschaft). Wichtig insbesondere, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird und nicht mehr in der Lage ist, Schadenersatzansprüche Dritter zu befriedigen (Regressnahme der Leitungsorgane).
      
  • Innenhaftung
    Haftung der Führungsorgane gegenüber „ihrem“ Unternehmen selbst. Aktien- bzw.GmbH-Gesetz verlangen von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern, dass sie ihre Aufgaben mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (AktG) bzw. „eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (GmbHG) erfüllen. Vernachlässigen Mitglieder von Führungs- und Aufsichtsgremien von AG oder GmbH diese Verpflichtung zur Sorgfalt und erleidet die von ihnen vertretene Kapitalgesellschaft aufgrund dieser Sorgfaltspflichtverletzung eine Vermögenseinbuße, so haften sie gegenüber der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Verletzen Entscheidungsträger lediglich fahrlässig eine der Ihnen rechtlich auferlegten Pflichten, sind sie bereits der gesetzlichen Haftung ausgesetzt.

Hinzu kommen:

  • Die Beweislastumkehr
    Werden Vorstände, Geschäftsführer oder Aufsichtsräte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so geht das Gesetz zunächst davon aus, dass ein Verschulden vorliegt. Im Gegensatz zur sonstigen Rechtspraxis ist es also der in Anspruch genommene Entscheidungsträger, der erst einmal nachweisen muss, dass er seine Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung aller Risiken getroffen hat.
      
  • Die Solidarhaftung
    Alle Mitglieder eines Geschäftsführer-, Vorstands- oder Aufsichtsratsgremiums können solidarisch und in voller Höhe für einen entstandenen Schaden haften. Diese gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass sich Anspruchsteller dann an jeden Entscheidungsträger wenden und von ihm den gesamten Schadenersatz verlangen können. Wer auf diese Weise als Gesamtschuldner verpflichtet wird, hat dann lediglich die Möglichkeit, dafür bei seinen Organkollegen Regress zu nehmen.

Die Risiken unternehmerischen Handelns werden dabei zunehmend größer und gleichzeitig undurchsichtiger. Zu keiner Zeit vorher waren Entscheidungsträger mit einer derartigen Fülle von Haftungsrisiken belastet wie heute. Rechtsprechung und Gesetzgebung haben diesbezüglich mit dem “ARAG-Urteil“ und dem KontraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) neue Maßstäbe gesetzt.

Wer kann sich versichern?

Versicherungsnehmer/in ist die jeweilige juristische Person, also die Aktiengesellschaft, GmbH oder GmbH & Co KG sowie Vereine, Genossenschaften und Stiftungen. Für Personengesellschaften wie die OHG und GbR kann grundsätzlich keine Vermögensschadenshaftpflicht-Police angeboten werden.

Versicherte Personen sind die bereits erwähnten Mitglieder der Führungs- und Aufsichtsorgane der Versicherungsnehmer/in, denen auch die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen.

Idealerweise sollten für den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-Police folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der/die Versicherungsnehmer/in ist bereits seit mindestens 3-5 Jahren tätig;
  • Führungs- und Aufsichtsorgane des/der Versicherungsnehmers/in sind nicht lediglich Einzelpersonen, die gleichzeitig alleinige Anteilseigner des Unternehmens sind;
  • Der/die Versicherungsnehmer/in hat in den letzten Jahren ein zumindest ausgeglichenes Ergebnis ausgewiesen. Handelt es sich bei dem zu versichernden Unternehmen um die Obergesellschaft eines Konzerns, so ist hier das Konzernergebnis zu betrachten;
  • Der/die Versicherungsnehmer/in hat eine Eigenkapitalquote von mindestens 15 %. Bei Konzernobergesellschaften ist hier wiederum die Eigenkapitalausstattung des Konzerns zugrunde zu legen.

Die mangelnde Erfüllung eines oder mehrerer dieser Kriterien bedeutet nicht notwendig, dass hier VOV-Versicherungsschutz versagt bleiben muß. Oftmals sind auf den Einzelfall bezogene Lösungen möglich.

Was wird durch eine Vermögensschadenhaftpflicht-Police versichert?

Durch die VOV-Police sind sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr als auch die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen versichert, welche gegenüber den versicherten Personen als Folge von Vermögenschäden und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Führungs- oder Aufsichtsorgans des/der Versicherungsnehmers/in erhoben werden. Dies gilt, ohne Beschränkung auf privatrechtliche Ansprüche, zunächst sowohl für Ersatzforderungen Dritter (Außenhaftung) als auch des/der Versicherungsnehmers/in (Innenhaftung).

Gibt es Beispiele für die Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten?

Beispiele für möglicherweise Schadenersatzansprüche auslösende Situationen:

  • Versäumen der Inanspruchnahme von Steuervorteilen und Subventionen;
  • unzweckmäßige Finanzierung;
  • Abschluß von für den/die VN ungünstiger Verträge;
  • Fehler bei der Auswahl von Mitarbeitern;
  • unzureichende Überwachung von Mitarbeitern;
  • unzureichende Gestaltung der Regeln und Anweisungen für die Durchführung von Geschäftsabläufen, vor allem auch zur Gefahrenabwehr;
  • Bestimmung bzw. Änderung von Geschäftspolitik und Unternehmensstruktur;
  • Errichtung neuer Zweigwerke;
  • Gründung bzw. Erwerb von neuen Tochterunternehmen;
  • Fortführung unrentabler Betriebe;
  • Beteiligungen, Kooperationen.
      
Diese Aufstellung stellt nur einen Ausschnitt möglicher Schadenszenarien dar, zeigt aber deutlich das erhebliche Risikopotential.

Wie hoch sind die Prämien für Vermögensschadenhaftpflicht--Policen und wie werden sie berechnet?

Prämien für Vermögensschadenhaftpflicht-Policen werden nach einem komplexen Verfahren und unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Daten zum versicherten Risiko kalkuliert. Ausgehend von Basisinformationen eines Kurzfragebogens erstellen die Anbieter bereits eine Anhaltsquotierung. Die Jahresprämien für die erste Million Deckungssumme liegen erfahrungsgemäß zwischen DM 6.000,- und DM 15.000,- pro Jahr für alle Organmitglieder der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen.

Was sind die Vorteile der VOV-Police?

Gemäß den „Allgemeinen Bedingungen für die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung von Organmitgliedern“ (AVB-VMO 04/99) bietet die VOV-Police:

  • Prämienfreie unbegrenzte Rückwärtsdeckung:
    Automatische und prämienfreie Mitversicherung aller Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn ohne Anrechnung der Kenntnisse des/der VN oder versicherter Tochterunternehmen hinsicht-lich möglicher Pflichtverletzungen (§ 2 Abs. 2 AVB-VMO 04/99);
      
  • Abwendungskosten:
    Gegebenenfalls auch vor Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt eine Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung, wenn die versicherten Personen Umstände melden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungsfall führen können (§ 3 Abs. 1 AVB-VMO 04/99);
      
  • Rückforderungsverzicht bei Kosten
    Verzicht auf Rückforderung der bis zur Klärung der Deckungsfrage aufgelaufenen Kosten, für den Fall, daß sich nachträglich ein uns gemeldeter Schadenersatzanspruch als nicht versichert herausstellt (§ 3 Abs. 2 AVB-VMO 04/99);
      
  • Automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen
    Automatische Mitversicherung von neu hinzukommenden Tochterunternehmen außerhalb der USA, Kanada oder Australiens, an denen dem/der Versicherungsnehmer/in direkt oder indirekt die Ausübung der Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sofern deren Bilanzsumme nicht mehr als 30 % der Bilanzsumme des/der Versicherungsnehmers/in ausmacht (§ 1 Abs. 4 AVB-VMO 04/99);
      
  • Grundsätzlich weltweiter Versicherungsschutz
    Sofern ein/e Versicherungsnehmer/in über Tochterunternehmen in den USA verfügt, besteht sogar die Möglichkeit, den Versicherungsschutz im marktüblichen Umfang auch auf die Versicherung von Ansprüchen in den USA auszudehnen;
      
  • Enger Vorsatzausschluß
    Beschränkung des Ausschlusses von Vorsatzhandlungen durch den Verweis auf „wissentliche“ statt „vorsätzliche“ Pflichtverletzungen. Hierdurch besteht in einem zentralen Risikosegment ein besserer Versicherungsschutz als bei vielen Mitbewerbern (§ 4 Abs.1 AVB-VMO 04/99);
      
  • Verzicht auf die Erhebung von Selbstbehalten
      
  • Prämienfreie automatische Nachhaftung
    Für jedes Vertragsjahr wird beitragsfrei ein Jahr Nachhaftung geboten. Die maximale Nachhaftungszeit beträgt 3 Jahre (§ 2 Abs. 3 AVB-VMO 04/99);
      
  • 5 Jahre Nachhaftung im Insolvenzfall
    Möglichkeit zur Vereinbarung einer Nachhaftungszeit von 5 Jahren im Falle der Insolvenz des versicherten Unternehmens (§ 2 Abs. 3 AVB-VMO 04/99);
      
  • Klarheit und Übersichtlichkeit
    Durch Übersichtlichkeit und sprachliche Klarheit des Bedingungswerkes ist der Inhalt des Versicherungsschutzes von VOV-Policen leicht zugänglich;
      
  • Volle Innen- und Außenverhältnisdeckung
    Umfassender Versicherungsschutz sowohl bei Ansprüchen Dritter (sog. Außenhaftung) als auch bei Ansprüchen des/der Versicherungsnehmers/in gegenüber den versicherten Personen (sog. Innenhaftung).

Die oben genannten Vorteile des Abschlusses einer VOV-Police betreffen lediglich die standardmäßige Ausprägung des Versicherungsschutzes. Demgegenüber ist anläßlich konkreter Vertragsanbahnungen vielfach die Vereinbarung weiterer Deckungsänderungen möglich.

Autor: Bernd Schmidt
 

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